ARBEITSFÖRDERUNG SGB II/III

QUALIFIZIERUNGSMASSNAHMEN

AKKREDITIERUNGS- UND ZULASSUNGSVERORDNUNG

Seit dem 01.04.2012 ist die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – AZAV in Kraft. Inhalt der Verordnung ist die Festlegung der Voraussetzungen und des Verfahrens zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch.

Das BTZ Papenburg ist im Rahmen der AZAV-Trägerzertifizierung für verschiedene Bereiche beruflicher Bildung als „Träger von Maßnahmen“ zugelassen und darf in diesen Bereichen unterschiedlichste Maßnahmen durchführen.

  1. Träger von Maßnahmen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung, handwerkliche Fort- und Weiterbildung, Qualifizierung für verschiedenste Zielgruppen des Arbeitsmarktes, Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Rahmen der handwerklichen Bildung für KMU.(Zertifikat-Nr.: Q1 0122133)
  2. Träger von Maßnahmen zur Aktivierung und Eingliederung § 45 SGB III, Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung SGB III, Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung SGB III. (Zertifikat-Nr.: T 0122133-01)

Im Rahmen der AZAV-Maßnahmenzertifizierung werden die konkreten Maßnahmen zertifiziert. Dazu gehören:

  1. Maßnahme zur Aktivierung und beruflicher Eingliederung: „JobABC“
    (Zertifikat-Nr.: 1-0122133-01-01-01) 
  2. Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung: Schweißqualifizierungen „Technologie im Handwerk“, Umschulung „Fachkraft für Metalltechnik“
    (Zertifikat-Nr.: 4-0122133-01-01)